Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn

Bei vorhandenem Vermögen spielt auch die Auseinandersetzung des Vermögens, z. B. die Eigentümergemeinschaft an einer gemeinsamen Immobilie / Eigentumswohnung und die Ermittlung des in der Ehe entstandenen Zugewinns nach Trennung der Eheleute/Lebenspartner aus Anlass einer Scheidung / Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine wichtige Rolle meiner anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts.

Ohne notariellen Vertrag leben Ehe- / Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese bedeutet entgegen landläufiger Meinung nicht, dass automatisch beiden Ehe- / Lebenspartnern das Vermögen gemeinsam und gleichberechtigt gehört, und beide für die Schulden des jeweils anderen immer mithaften. Inhaber z. B. einer Lebensversicherung, eines Bausparvertrages, eines Sparbuches etc. ist i. d. R vielmehr der jeweilige Ehegatte allein. Der Zugewinn regelt dabei, wie dieses in der Ehezeit erworbene Vermögen untereinander aufzuteilen ist, wenn die Ehe scheitert.

Der Zugewinn eines Ehegatten ist dabei der betragsmäßige Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen zum Stichtag des Tages des Eheschlusses und dem Endvermögen zum Stichtag des Tages der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Familiengericht an den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann es nach der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2016 auch auf den Trennungszeitpunkt ankommen. Zu diesen Stichtagen werden die Aktiva und Passiva eines jeden Ehegatten getrennt voneinander erfasst und zu den Stichtagen saldiert.

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, kann nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, soweit es nicht den Einkünften zuzurechnen ist.

Derjenige Ehegatte, der bei diesem Vergleich den höheren Zugewinn als der andere Ehegatte erzielt hat, ist dem anderen auf dessen Verlangen in Höhe des ½-igen Unterschiedsbetrages zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet. Auch hierbei bleiben die jeweiligen Vermögensgegenstände also im Eigentum des jeweiligen Inhabers und es erfolgt ein Ausgleich durch Zahlung an den anderen Ehegatten. Nach der gesetzlichen Regel wird dieser Anspruch mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses, also am Ende des Ehescheidungsverfahrens fällig.

Die Einzelheiten des Zugewinns und der sonstigen Auseinandersetzung des Vermögens sind schwierige und komplizierte Themenkomplexe, die Sie nicht ohne Hilfe eines Fachanwaltes für Familienrecht zu klären versuchen sollten. Was gilt z. B. für Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen, Schenkungen der Schwiegereltern an das eigene Kind, aber auch an das Schwiegerkind (z. B. für das gemeinsame Haus / Eigentumswohnung), wie sind betriebliche Vermögen (z. B. Praxen von Freiberuflern, Ärzten, Steuerberatern, Klein- und mittelständische Betriebe etc.) zu bewerten und vieles anderes.

Eins haben alle diese aus Anlass einer Trennung und Scheidung im Vermögen anstehenden Fragen und Problembereiche für sich gemeinsam, und zwar meine Empfehlung, zur Klärung dieser, möglichst eine außergerichtliche Lösung mit dem Ziel einer umfassenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anzustreben, die möglichst noch vor Beginn des Ehescheidungsverfahrens aber auch während dessen Dauer geschlossen werden kann. Am Ende eines solchen Verhandlungsprozesses sollte also eine notarielle Urkunde oder die Vereinbarung beider anwaltlich im Scheidungsverfahren vertretenen Ehegatten zu Protokoll des Gerichts stehen.

Um zuvor überhaupt das häufig unbekannte Vermögen des anderen Ehegatten feststellen zu können, sind sich die Ehegatten auf Verlangen wechselseitig verpflichtet, Auskunft zu erteilen und teilweise auch Belege vorzulegen. Seit der Güterrechtsreform kann diese Auskunft auch schon unmittelbar nach der Trennung zum Trennungsvermögen beansprucht werden. Werden diese Auskünfte nicht, nur lückenhaft oder ersichtlich falsch erteilt, bleibt häufig allerdings nur der gerichtliche (Klage-) Weg, den ich als Ihr anwaltlicher Vertreter dann gemeinsam mit Ihnen gehe. Das alles unter Aufklärung der dabei auftretenden Kostenfragen und Prozessrisiken.

Dabei können Sie sich auf meine Erfahrung insbesondere auf den nachfolgenden Gebieten meiner anwaltlichen Tätigkeit verlassen:

  • Berechnung des Zugewinnausgleichs
  • Durchsetzung der Auskunft und Ihrer Zugewinnausgleichsansprüche bzw. Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Auswirkungen von Schenkungen und Erbschaften
  • Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern
  • Gemeinsame Verbindlichkeiten (Darlehen, Bürgschaften etc.)
  • Beratung über steuerliche Auswirkungen

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und lassen sich von mir umfassend zu allen Ihren Fragen beraten!