Guter Rat muss nicht teuer sein!

Wir helfen Ihnen bei den an uns herangetragenen Fragestellungen und Problemen von Anfang an und vermeiden so schon dadurch unnötige Kosten, dass wir dabei helfen, Fehler zu vermeiden und keine falschen Entscheidungen zu treffen, die später ein deutliches Mehr an Kosten verursachen können.

Als Mandant erwarten Sie zu Recht, dass Sie mit Ihrem Anliegen ernst genommen, Ihr individuelles Problem verstanden und der Sachverhalt zielstrebig und professionell bearbeitet wird. Im Gegenzug muss diese sofortige anwaltliche Dienstleistung auch angemessen honoriert werden. Dabei wird unser Team stets und von Beginn an bemüht sein, über die Kostenrisiken zu beraten und dabei auf die individuellen finanziellen Möglichkeiten des Mandanten Rücksicht zu nehmen.

Sprechen Sie uns daher gern von vornherein auf die voraussichtlich entstehenden Kosten für die von Ihnen gewünschten anwaltlichen Dienstleistungen an. Die Anwaltskosten sind in der Regel geringer, als die finanziellen Folgen, die ohne anwaltlichen Beistand eintreten können.

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich in vielen Fällen nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und lassen sich aus einer dazugehörigen Gebührentabelle ablesen. Die Berechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist somit bei allen Rechtsanwälten in der Bundesrepublik einheitlich. Dies gilt auch in allen Straf- und Bußgeldverfahren und grundsätzlich für jede anwaltliche Dienstleistung.

 

Anwaltliche Beratung

Vieles hat der Gesetzgeber ganz genau geregelt und vorgeschrieben. Während das Gesetz (RVG) in gerichtlichen Verfahren nur ganz wenig Spielraum für individuelle Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant lässt, ist dies auf dem Gebiet der anwaltlichen Beratung gegensätzlich anders: Hier kann und soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Welche Art von Vergütung vereinbart wird, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Sie kann sich ebenfalls an gesetzlichen Rahmengebühren orientieren, auf Stundenhonorarbasis vereinbart oder pauschalisiert abgerechnet werden.

Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen und ist der Mandant ein Verbraucher, darf der Rechtsanwalt, egal wie hoch der Gegenstandswert des Sachverhaltes ist, oder mehrere Beratungstermine durchgeführt wurden, höchstens 250,00 € zzgl. MwSt. erhalten. Hat es sich nur um ein erstes Beratungsgespräch gehandelt, so beträgt die Vergütung höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. Die für die Beratung angefallenen Gebühren sind auf Gebühren für nachfolgende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Bei uns werden Sie in aller Regel nicht erleben, dass wir ein solches Verlangen an Sie stellen werden!

 

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bringen Sie bitte gerne die Versicherungspolice gleich zu Ihrem Erstberatungsgespräch mit und weisen auf diese in unserem der Aufnahme Ihrer personenbezogenen Daten dienendem Mandantenfragebogen hin. Diesen können Sie auch bereits ganz oben oder unten auf unserer Homepage im Menüpunkt Formulare herunterladen, im Vorfeld ausfüllen und zu Ihrem Beratungsgespräch mitbringen. Erfreulich wäre es, wenn Sie uns bei diesem Vorgang schon zu Beginn über eine mit Ihrer Rechtsschutzversicherung eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung informieren könnten.

Den Kostendeckungsschutz können Sie grundsätzlich vor Mandatserteilung auch selbst - in der Regel telefonisch - bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen. Dies übernehmen wir aber auch gern für Sie, ohne dass Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Wir schreiben Ihre Rechtsschutzversicherung dann mit der erfolgten Beratung oder der bereits veranlassten anwaltlichen Tätigkeit an und fordern dafür in Ihrem Namen die Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung an. Häufig werden Sie selbst bei komplexeren Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Fragen dem Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung Ihr Anliegen nicht sogleich plausibel erklären können und in einigen Fällen dies auch gar nicht wollen, sondern nur mit dem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen können.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Bin ich als Ihr Rechtsanwalt bereit, das mir angetragene Mandat zu übernehmen, müssen Sie auch nicht davor zurückschrecken, sich bei uns nach den Möglichkeiten meine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich über einen Beratungshilfeantrag und im gerichtlichen Verfahren über einen Prozesskostenhilfeantrag zu finanzieren, zu erkundigen.

Der Gesetzgeber hat in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Beratungs- und zur Prozesskostenhilfe bestimmt, dass jeder Bürger grundsätzlich in der Lage sein soll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Für eine Beratung oder eine außergerichtliche Vertretung können Sie sich vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes bei dem Amtsgericht Ihrer Wohnortgemeinde einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Das erleichtert uns die Mandatsbearbeitung und wir haben mehr Zeit für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Wir machen die Übernahme des Mandats und die Vergabe eines Termins davon aber nicht abhängig.

Im Falle der Gewährung von Beratungshilfe durch die Staatskasse entstehen für Sie im Regelfall bis auf die Beratungshilfegebühr von 15,00 € keine weiteren Kosten an. Fotokopien sind von dem Beratungshilfeberechtigtem seinem Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen. Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen, Gebühren für Handelsregisterauszüge und andere besondere Auslagen sind gesondert zu erstatten. Dafür können Sie mit uns im Einzelfall bei höherem Aufkommen aber auch Ratenzahlung vereinbaren.

Muss ein gerichtliches Verfahren geführt werden, steht hierfür die Prozesskostenhilfe, die in familienrechtlichen Verfahren als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet wird, zur Verfügung. Hat Ihre Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg, was von den Gerichten geprüft wird, übernimmt die Staatskasse je nach Ihrer Vermögenssituation die Kosten Ihres Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten.

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann je nach Ihren finanziellen Verhältnissen ganz ohne jede finanzielle Beteiligung von Ihnen oder mit der Anordnung zu leistender Raten durch das Gericht bewilligt werden. Mir ist es bei der Vorbereitung oder der Begleitung gerichtlicher Schritte eine Selbstverständlichkeit, Sie darüber eingehend zu beraten und schon im Vorfelde anhand der von Ihnen – auch gern gemeinsam mit mir oder meinem Team - auszufüllenden Formulare und einzureichenden Unterlagen eine Berechnung möglicherweise zu erwartender Raten durchzuführen.

Die Formulare zur Beantragung von Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe finden Sie im Übrigen auch oben und unten auf dieser Homepage zum Download und Ausdrucken im Menüpunkt Formulare.