Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beim häufigen Streit um das Sorge-, Umgangs- und / oder Aufenthaltsbestimmungsrecht ist es mir ein Anliegen, dass dabei die Kinder nicht, wie so häufig, aus dem Blick geraten, sondern das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. Wer sich für die Vertretung in Sorge-und Umgangsverfahren durch meine Anwaltskanzlei entscheidet, tut dies im Interesse seiner Kinder und mit dem Ziel ein leider häufig in diesen Verfahren zu beobachtendes „schmutziges Wäschewaschen“, bei dem es nur darum geht, über die Kinder dem ehemaligen Partner weh zu tun, möglichst zu vermeiden.

Als auch von den Amtsgerichten in solchen Verfahren bestellter Verfahrensbeistand und über jahrelange praktische Erfahrung hat sich für mich als Fachanwalt für Familienrecht als die nahezu wichtigste Regel in diesen Verfahren herausgestellt, die Auseinandersetzungen der Erwachsenen aus dem Blickwinkel der Kinder zu betrachten. Die weitaus häufigsten Streitigkeiten der Erwachsenen lassen sich dabei darauf zurückführen, dass sie nicht ausreichend zwischen der beendeten Paarbeziehung und der für die Kinder wichtigen Elternebene zu unterscheiden wissen, ohne dass man ihnen insbesondere in der ersten Phase einer schmerzlichen Trennung darüber einen nachhaltigen Vorwurf machen kann. Als Ihr anwaltlicher Vertreter werde ich Sie bei diesem Entwicklungsprozess begleiten und stehe dabei dafür, dass ich durch mein Auftreten und meine anwaltlichen Schreiben der jeweils anderen Seite soweit möglich mit Respekt begegne und eine gütliche Regelung zum Wohle der Kinder anstrebe, dabei Ihre Interessen als Elternteil aber selbstverständlich ebenfalls berücksichtige und vertrete.

Einige Informationen hierzu vorweg: Das Sorgerecht und das Umgangsrecht sind zwei völlig verschiedene Rechtsbereiche!

Das Sorgerecht steht verheirateten Eltern auch nach einer Trennung und Scheidung Ihrer Ehe gemeinsam zu, im Falle nicht verheirateter Eltern grundsätzlich nur nach einer beim Jugendamt abzugebenden gemeinsamen Sorgerechtserklärung oder nach einer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu Gunsten des Kindesvaters durch gerichtlichen Beschluss. Es bedeutet, dass Eltern über die ganz wichtigen Angelegenheiten (z. B. Wohnort des Kindes, Schulform, länger bevorstehende med. Operation, u. U. Auslandsaufenthalt, Ausbildungsvertrag) des Kindes nur gemeinsam entscheiden können. Über die tagtäglichen Angelegenheiten (z. B. Freizeitgestaltung, Hausaufgaben, Nachhilfeunterricht, Arztbesuche etc.) hingegen entscheidet derjenige Elternteil, bei welchem sich das Kind überwiegend aufhält, allein.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen (Personen-) Sorge mit der Befugnis den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hierzu hat auch nach einer Trennung nicht ein Elternteil, d. h. auch nicht derjenige das alleinige Recht, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Jeder Elternteil, der nach einer Trennung einen Wohnortwechsel mit dem gemeinsamen Kind anstrebt, bedarf hierzu der vorherigen Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils, oder muss sich vor dem Umzug durch gerichtlichen Beschluss das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen lassen.

Das Umgangsrecht als solches ist nicht nur das Recht des die Kinder nicht überwiegend betreuenden Elternteils, Umgang, d. h. in der Regel Wochenendbesuchs- und Ferienkontakt mit den Kindern zu haben, sondern das Recht der Kinder auf solche persönlichen Kontakte zu beiden Eltern, damit die persönlichen Beziehungen und Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen fortbestehen. Selbst wenn das Sorgerecht z. B. nach einer gerichtlichen Entscheidung nur einem Elternteil zusteht, hat der andere Elternteil weiterhin das davon unabhängige Umgangsrecht.

Für die Häufigkeit und Dauer der Umgangszeiten gibt es keine feststehenden gesetzlichen Regeln. In erster Linie gilt dasjenige, was die Kindeseltern orientiert am Wohle ihrer Kinder untereinander vereinbaren. Dabei stehe ich Ihnen mit meiner jahrelangen Erfahrung gern zur Seite. Es muss in jedem Einzelfall individuell versucht werden, dem Kind unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustandes, der bisherigen Intensität der persönlichen Beziehung zum Elternteil, der räumlichen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und den Wünschen und dem Willen des Kindes gerecht zu werden.

Gelingt diese Einigung auch unter Einbeziehung der Beratung durch das Jugendamt oder z. B. auch durch die Erziehungsberatungsstelle nicht, sollten Sie selbstverständlich nicht davor zurückschrecken mit meiner anwaltlichen Hilfe das Sorge- und / oder Umgangsrecht im Interesse Ihres Kindes gerichtlich vor dem Familiengericht durchzusetzen. Streiten die Eltern nämlich ohne eine solche gerichtliche Klärung nur unendlich und dann möglicherweise auch noch vor den Kindern weiter, tun sie vor allem den Kindern damit auch keinen Gefallen. Dann ist es besser, es wird eine für beide Eltern verbindliche Regelung gefunden, an die sich beide Seiten im Interesse der Kinder zu halten haben.