Ehescheidung

Als vom Gesetzgeber als lebenslange Institution ausgestaltet, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht, kann die Ehe nach deutschem Recht nur durch den Tod oder durch einen gerichtlichen Beschluss über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe beendet werden.

Hierzu muss die Ehe vom Gericht als „gescheitert“ bewertet werden können, was bei einer einvernehmlichen Ehescheidung, bei welcher beide Ehegatten von einer zerrütteten Ehe ausgehen, und beide nicht mehr bereit sind die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, nach einem mehr als 1-jährigen Getrenntleben vom Gesetz unwiderlegbar vermutet wird.

Eine Ehe kann entgegen hartnäckiger Gerüchte in der Bevölkerung aber auch dann nach einem Jahr des Getrenntlebens geschieden werden, wenn einer der Ehegatten dies ablehnt und an der Ehe – aus welchen Gründen auch immer – festhalten will. Dies erfordert entgegen landläufiger Meinung auch nicht, dass die Ehegatten in einem solchen Fall 3 Jahre voneinander getrennt leben müssten. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall „nur“ besonderer Feststellungen des Familiengerichts über die sog. Zerrüttung der Ehe und genaueren Vortrags des die Scheidung wünschenden Ehegatten über dessen Gründe, eine Fortsetzung der Ehe abzulehnen, wie z. B. eine bereits aufgenommene anderweitige Beziehung zu einem neuen Partner oder auch genaueren Vortrages über dauerhafte Lieblosigkeit der Ehegatten untereinander. Auf ein Verschulden des jeweiligen Ehegatten kommt es dabei selbstverständlich nicht an.

Dabei setzt die Trennung im gesetzlichen Sinne nicht zwingend ein Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen voraus, sondern kann auch innerhalb der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.

Über diese Voraussetzungen werden die Ehegatten am Ende des Ehescheidungsverfahrens durch das Familiengericht in einem Scheidungstermin, der immer die mündliche Stellung eines Ehescheidungsantrages durch zumindest eine(n) Rechtsanwalt/in vor dem Gericht erfordert, persönlich angehört.

Die Ehescheidung erfordert in aller Regel also immer zumindest anlässlich eines Gerichtstermins die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten, womit auch gleichzeitig klarzustellen ist, dass es die teilweise im Internet angepriesene Online-Scheidung überhaupt nicht gibt. Solche Angebote dienen nur der vereinfachten Datenerfassung und Sie als Mandant/in müssen die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung nahezu allein über den Internetauftritt beurteilen, weshalb wir von der Einrichtung eines solchen unpersönlichen Angebotes ausdrücklich absehen.

Für die Einleitung und Durchführung des Ehescheidungsverfahrens benötigen wir von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen:

- Heiratsurkunde / Eheurkunde
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunden der minderjährigen Kinder
- Notarieller Ehevertrag, sofern vorhanden